Navigation
Rechtsgrundlage
Nimmt eine Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr in Deutschland Teil, so ist meistens deren Existenz bzw. die Vertretungsbefugnis der für sie Handelnden nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Registersachen (§ 378 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wie z.B. die Anmeldung über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder die Eintragung einer Satzungsänderung im Handelsregister (§ 12 Abs. 1 HGB). Die Einreichung einer Existenz- und Vertretungsbescheinigung bei den deutschen Grundbuchämtern ist ebenfalls erforderlich, wenn ein zugunsten der Gesellschaft eingetragenes Grundrecht aufgehoben bzw. geändert wird (§ 873 ff. BGB).
Maßgeschneiderte Bescheinigungen für Ihre Transaktion
Neben der uns gesetzlich zugewiesenen Kompetenz zur Erstellung solcher notarieller Existenz- und Vertretungsnachweise für englische Gesellschaften jeglicher Rechtsform (Ltd, LLP, LP etc.) stehen wir unseren Mandanten auch in allen Aspekten des Gesellschaftsrechts (sowohl des englischen Gesellschaftsrechts als auch des Gesellschaftsrechts anderer common law Jurisdiktionen, u. a. der britischen Jungferninseln (BVI), Hong Kong, Indien) fachlich beratend zur Seite.
Hierzu arbeiten wir mit örtlichen Notaren und Partnern eng zusammen, um notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigungen in deutscher und englischer Sprache auszustellen, die den strengen Anforderungen der deutschen Handelsregister und Grundbuchämter hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von Vertretern ausländischer Gesellschaften genügen.
„Wer einen exzellenten und schnellen Notarservice sucht, der mit den strengen Anforderungen an Vertretungsnachweise in deutschen Registerangelegenheiten vertraut ist, sollte sich unbedingt an Vanner Perez wenden.”
— Taylor Wessing Berlin
Erfahren Sie mehr über die Anforderungen an eine Vertretungsbescheinigung für die englische Limited. Sollten Sie eine registerkonforme Existenz- und Vertretungsbescheinigung benötigen, fordern Sie jetzt ein unverbindliches Angebot an!